Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

§ 1 Versammlung

(1) Die Mitgliederversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Erftstadt tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand oder der beauftragten Geschäftsführung mit einem Vorschlag zur Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt in einfacher schriftlicher Form postalisch oder per E-Mail mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ladung genügt der Ausdruck der elektronischen oder schriftlichen Ladung. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist auf drei (3) Tage verkürzt werden. Über das Vorliegen der Dringlichkeit entscheidet die dann einberufene Mitgliederversammlung.

(2) Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorstand. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung eine andere Versammlungsleitung beschließen. Das Hausrecht wird von der Versammlungsleitung ausgeübt.

§ 2 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung wird vom Vorstand oder der Geschäftsführung unter Berücksichtigung der zur Beratung anstehenden Gegenstände und Anträge erstellt.

(2) Die Tagesordnung muss mindestens die Tagesordnungspunkte enthalten:

1. Begrüßung und Eröffnung der Sitzung
2. Feststellen der Beschlussfähigkeit
3. Wahl einer/s Protokollanten/in
4. Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
5. Verabschiedung der Tagesordnung
6. Bericht des Vorstandes
7. Bericht der Fraktion
8. Verschiedenes/Termine

Bei Punkt 8. darf kein Beschluss gefasst werden. Er dient lediglich dem Informationsaustausch.

(3) Die vorgeschlagene Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss der Versammlung geändert werden. Ein entsprechender Antrag hat unter dem TOP “Verabschiedung der Tagesordnung” zu erfolgen.

(4) Die Punkte der Tagesordnung werden gemäß obiger Reihenfolge behandelt. Die Versammlung kann auf Antrag eines Mitgliedes die Reihenfolge ändern, verwandte Punkte miteinander verbinden oder Punkte von der Tagesordnung absetzen.

§ 3 Beschlussfähigkeit

(1) Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung festgestellt. Ist die Versammlung beschlussfähig, so kann die Beschlussunfähigkeit nur noch durch eine Abstimmung festgestellt werden. Dazu bedarf es des Antrages eines Mitglieds.

(2) Wird zu Beginn der Versammlung die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so schließt die Versammlungsleitung die Sitzung. Daraufhin ist unverzüglich zu einer neuen Sitzung mit unveränderter Tagesordnung einzuladen. Das schließt die Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte nicht aus. Beruht ein Tagesordnungspunkt auf einem eigenen Antrag, so kann sich der Tagesordnungspunkt auch durch Rücknahme des Antrages erledigen.

(3) Wird die Beschlussunfähigkeit nach Eintritt in die Tagesordnung festgestellt, so sind die nicht behandelten Punkte der nächsten Mitgliederversammlung erneut vorzulegen.

§ 4 Redeliste

(1) Es wird eine quotierte Redeliste geführt, bei der, unter Berücksichtigung der Reihenfolge der Wortmeldungen, abwechselnd einer Frau und einem Mann das Wort zu erteilen ist, sofern dies möglich ist.

(2) Ist zu einem Beratungsgegenstand ein Antrag gestellt, so erteilt die Versammlungsleitung zuerst der/dem Antragsteller/in das Wort. Während einer Abstimmung kann das Wort nicht erteilt werden.

(3) Anwesenden Gästen soll das Rederecht eingeräumt werden.

§ 5 Anträge

(1) Zur Sache antragsberechtigt sind alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Erftstadt. Anträge sollen schriftlich gestellt und begründet werden. Sie müssen so gefasst sein, dass mit “dafür (ja)” oder “dagegen (nein)” abgestimmt werden kann.

(2) Antragsberechtigt zur Geschäftsordnung der Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Erftstadt. Anträge zur Geschäftsordnung der Mitgliederversammlungen sind gesondert und vor der weiteren Beratung der Sache zu behandeln. Anträge zur Geschäftsordnung der Mitgliederversammlungen können mündlich gestellt werden.

1. Anträge zur Geschäftsordnung der Mitgliederversammlungen umfassen insbesondere:

a) Übergang zur Tagesordnung
b) Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung
c) Schluss der Debatte oder der Redeliste
d) Vorschlag zum Abstimmungsverfahren, insbesondere die Teilung der zur Abstimmung stehenden Frage
e) Antrag auf Rückholung eines Tagesordnungspunktes
f) Verweisung an den Vorstand
g) Vertagung eines Tagesordnungspunktes
h) Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
i) Änderung der Redezeit
j) Geheime Abstimmung
k) Feststellung der Beschlussunfähigkeit

2. Ein Antrag zur Geschäftsordnung der Mitgliederversammlungen soll kurz begründet werden. Abgestimmt wird, wenn ein Mitglied für und ein Mitglied gegen den Antrag gesprochen hat. Spricht kein Mitglied gegen den Antrag, so ist er angenommen. Anträge zur Geschäftsordnung der Mitgliederversammlungen dürfen nicht während der laufenden Abstimmung gestellt werden.

3. Abstimmungen über Personen sind geheim durchzuführen.

§ 6 Beschlussfassung

(1) Nach Schluss der Beratung eröffnet die Versammlungsleitung die Abstimmung, indem die zur Abstimmung stehende Frage gestellt wird. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. Liegen zur gleichen Sache mehrere Anträge vor, so wird zunächst über den weitestgehenden abgestimmt. Die Versammlungsleitung entscheidet darüber, welcher Antrag der weitestgehende ist. Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so können diese aber auch einander gegenübergestellt werden (Alternativabstimmung). Angenommen ist hierbei der Antrag, der die meisten Ja- Stimmen und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

(2) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Ergebnis einer Abstimmung stellt die Versammlungsleitung fest und verkündet es. Bei Beschlüssen, die einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, stellt die Versammlungsleitung diese ausdrücklich fest.

(3) Eine einfache Mehrheit liegt vor, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Eine qualifizierte Mehrheit ist eine absolute Mehrheit, wenn die Zahl der Ja-Stimmen mehr als 50% der gültigen abgegeben Stimmen beträgt, sie ist eine Zwei-Drittelmehrheit, wenn zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen mit Ja votieren.

§ 7 Wahlen

(1) Bei Wahlen zur Aufstellung von Wahllisten ist ein/e Kandidat/in gewählt, wenn sie/er mehr als 50% der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann (absolute Mehrheit). Ist dieses Quorum bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht erreicht, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Erreicht auch hier kein/e Kandidat/in die absolute Mehrheit, so wird ein dritter Wahlgang durchgeführt, in dem die/der Kandidat/in gewählt ist, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt (einfache Mehrheit).

Dies gilt auch für Wahlverfahren, in denen mehrere Plätze auf einem Stimmzettel gewählt werden (Blockwahlen).

(2) Bei sonstigen Wahlen ist gewählt, wer mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann (absolute Mehrheit). Ist dieses Quorum bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht erreicht, so wird ein zweiter Wahlgang mit einfacher Mehrheit durchgeführt. Dies gilt auch für Wahlverfahren, in denen mehrere Plätze auf einem Stimmzettel gewählt werden (Blockwahlen).

§ 8 Protokoll

(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll von einer/m zu Beginn der Sitzung zu wählenden Protokollanten/in anzufertigen. Dieses Protokoll muss enthalten:

a) Tagungsort, Tagesordnung, Beginn und Ende der Sitzung
b) die Anwesenheitsliste (in der Regel als Anlage zum Protokoll)
c) die gestellten Anträge im Wortlaut und deren Abstimmungsergebnisse
d) bei namentlicher Abstimmung das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder e) bei Wahlen die Wahlvorschläge bzw. Kandidaturen und die Stimmergebnisse

(2) Das Protokoll soll den Mitgliedern mit der Tagesordnung der folgenden Sitzung zugesandt und auf dieser Sitzung verabschiedet werden, wenn sich nicht eine Verabschiedung am Ende der laufenden Sitzung anbietet.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 08.03.2010
Geändert durch die Mitgliederversammlung am 29.02.2024

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