Finanzordnung
§ 1 Rechenschaftsbericht
(1) Der Vorstand hat über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen und die Anzahl der Mitglieder zum Ende des Kalenderjahres in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen öffentlich und fristgerecht Rechenschaft zu geben. Der Rechenschaftsbericht soll vor der Zuleitung an den Kreisvorstand im Vorstand beraten werden; er wird vom Vorstand unterzeichnet.
(2) Die/Der Kassierer/in ist für die ordnungsgemäße Kassenführung des Ortsverbandes verantwortlich. Der Ortsverband ist verpflichtet, der/dem Kreiskassierer/in Rechenschaft über die Finanzen des Ortsverbandes zu geben.
§ 2 Haushalt
(1) Die/Der Kassierer/in erstellt einen Haushaltsplan, über den der Vorstand entscheidet. Über die Annahme des Haushaltsplanes entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Der Haushaltsplan ist nach Möglichkeit entsprechend dem bundesweit gültigen Kontenrahmenplan zu gestalten und soll durch eine mittelfristige Finanzplanung (MFP) ergänzt werden, aus der die Finanzentwicklung der nächsten vier Jahre zu erkennen ist. Die mittelfristige Finanzplanung bedarf der Kenntnisnahme durch die Mitgliederversammlung.
(3) Gelder können nur für satzungsgemäße Zwecke und im Rahmen des Haushaltes verwendet werden. Kredite an Dritte sind satzungswidrig und damit unzulässig. Eine Kreditvergabe ist nur möglich an Parteigliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Unternehmensbeteiligungen können nach Maßgabe dieser Finanzordnung nicht eingegangen werden.
(4) Die/Der Kassierer/in kann gegen einen mit einer Ausgabe verbundenen Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung Widerspruch einlegen, wenn die Ausgabe nicht gedeckt oder der Beschluss rechtswidrig ist. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Die/der Kassierer/in ist allen Organen des Ortsverbandes jederzeit auskunftspflichtig. Sie/er hat regelmäßig dem Vorstand eine Übersicht über die aktuelle Finanzsituation zu geben.
(6) Das Rechnungswesen unterliegt den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung.
(7) Das Rechnungswesen und die Adressverwaltung erfolgen elektronisch über das vom Bundesvorstand vorgegebene Programm.
§ 3 Beiträge
(1) Es gelten die jeweils aktuell gültigen Beitragshöhen und -regelungen der Finanzordnung des Kreisverbandes Rhein-Erft. Die dort vorhandenen Angaben in Bezug auf die Abgaben von Mandatsträgern und Sachkundigen Bürger/innen werden in § 4 dieser Finanzordnung geregelt.
§ 4 Mandatsträgerabgaben
(1) Mandatsträger/innen des Ortsverbandes im Stadtrat der Stadt Erftstadt treten Teile ihrer Aufwandsentschädigung als Sonderbeitrag an den Ortsverband ab. Die Höhe des Sonderbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten. Die Mandatsträger/innen sollen 1.800 € jährlich behalten können und nicht mehr als 6.000 € jährlich zahlen müssen.
Für nicht einkommenssteuerpflichtige Mandatsträger/innen entscheidet der Vorstand über die Höhe der Abgaben.
(2) Sachkundige Bürgerinnen und Bürger sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten spenden.
§ 5 Spenden (Zuwendungen)
(1) Der Ortsverband ist berechtigt, Spenden gemäß §25 Parteiengesetz anzunehmen, sofern er diese unverzüglich dem Kreisvorstand anzeigt. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne des Parteiengesetzes unzulässig sind. Solche Spenden sind unverzüglich den Spender/innen zurückzuüberweisen, oder über den Landesverband unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
(2) Spenden sind im Rechenschaftsbericht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders bzw. der Spenderin zu verzeichnen.
(3) Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbescheinigungen) werden vom Bundes-, den Landes- oder Kreisverband erteilt. Auf ihnen wird vermerkt, dass diese Spendenbescheinigung sämtliche Spenden des Vorjahres beinhaltet. Eine vor Ablauf des Rechnungsjahres ausgehändigte Spendenbescheinigung muss den Tag der Zuwendung ausweisen.
§ 6 Rechnungsprüfung
(1) Rechnungsprüfer/in kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt bekleidet hat, oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war. Amtierende Vorstandsmitglieder und Menschen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Ortsverband stehen, können keine Rechnungsprüfer/innen sein.
(2) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die Rechnungsprüfer/innen sind jederzeit berechtigt zu prüfen, insbesondere auch auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen. Die Rechnungsprüfer/innen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte.
(3) Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.
(4) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.
§ 7 Kostenerstattung
(1) Es gelten die verbindlichen Kostenerstattungsregelungen der Finanzordnung des Landesverbandes NRW.
§ 8 Barkasse
(1) Nach Möglichkeit sollen alle Finanzbewegungen über ein Bankkonto abgewickelt werden. Wird eine Barkasse eingerichtet, so darf sie nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden. Barbestände sind möglichst niedrig zu halten.
(2) Es ist ein Kassenbuch in chronologischer Reihenfolge zu führen. Alle Vorgänge müssen nachvollziehbar sein und sind mit dem Datum des Transfers einzutragen; Belege sind zu unterschreiben.
(3) Der Kassenbestand ist monatlich auszurechnen, einzutragen und mit dem tatsächlichen Kassenbestand abzustimmen. Die Kontrolle wird durch Unterschrift dokumentiert.
§ 9 Konten und Geldanlagen
(1) Finanzanlagen dürfen nur bei Banken angelegt werden, die einem Einlagensicherungsfonds angehören, der im Insolvenzfall eine hundertprozentige Rückzahlung garantiert.
(2) Alle Konten müssen auf den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Erftstadt“ lauten, bzw. dies als Namenszusatz beinhalten, sofern die Bank auf einem Personennamen besteht.
(3) Alle Konten sollen nach Möglichkeit als Treuhand- bzw. Vereinskonto angelegt werden. Bei allen Konten sind die/der Kassier/in, sowie alle Vorstandsvorsitzenden als zeichnungsberechtigte Bevollmächtigte einzutragen.
(4) Geldbestände sollen wirtschaftlich angelegt werden. Dazu gehört eine Begrenzung des Girokontobestandes auf die voraussichtlich benötigte Geldmenge. Überschreitende Beträge sollen als Festgeld angelegt werden.
§ 10 Aufbewahrung der Unterlagen
Die Konten und die Buchhaltungsbelege, inklusive der Beschlüsse müssen gemäß den geltenden, gesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt werden. Verantwortlich hierfür ist der amtierende Vorstand.
§ 11 Finanzielle Zusammenarbeit mit Fraktionen
(1) Grundsätzlich müssen Partei- und Fraktionsgelder getrennt sein. Gemeinsame Konten sind nicht möglich. Bei gemeinschaftlicher Nutzung von Räumen, Personal oder anderer Mittel des Geschäftsbedarfs muss es hierüber schriftliche Vereinbarungen geben, die garantieren, dass die Partei keine finanziellen Vorteile aus der gemeinsamen Nutzung zieht. Diese Vereinbarung ist jährlich zu aktualisieren.
(2) Zuwendungen von Fraktionen an die Partei sind untersagt.
§ 12 Übergabe
(1) Die/Der Kassierer/in ist dafür verantwortlich, alle zur Tätigkeit gehörenden Unterlagen, Prozesse, Zugangsdaten etc. an ihre/seine Nachfolger/in zu übergeben. Dazu gehört auch die Änderung als Ansprechpartner/in in allen Vertragsverhältnissen und Accounts (Bank, PayPal etc.).
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 08.03.2010
Geändert durch die Mitgliederversammlung am 29.02.2024