Der Haushalt – Kapitel 9
Was passiert, wenn der Haushalt nicht genehmigt wird?
Das strukturelle Problem löst sich dadurch nicht. Was sich ändert: Die Stadt darf nur noch tun, was Pflicht oder unaufschiebbar ist, und ihre Möglichkeiten, selbst zu entscheiden, werden stark eingeengt.
2024
monatelang ohne genehmigten Haushalt
4 Monate
dauerte 2026 die vorläufige Haushaltsführung
389 von 396
Städte und Gemeinden in NRW ohne ausgeglichenen Haushalt
2027
Versagung der Genehmigung ausdrücklich möglich
Im Alltag nennt man es Nothaushalt, im Gesetz heißt es vorläufige Haushaltsführung. Sie gilt, solange zu Jahresbeginn keine bekannt gemachte Haushaltssatzung vorliegt, sei es, weil der Rat noch nicht beschlossen hat, oder weil die Kommunalaufsicht das Haushaltssicherungskonzept nicht genehmigt.
Was die Stadt dann noch darf
Was das bedeutet, steht in der Gemeindeordnung. Die Stadt darf nur noch Ausgaben leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Neue Vorhaben werden nicht begonnen, begonnene nur fortgeführt. Neue Kredite sind nur eingeschränkt möglich. Freiwillige Leistungen, die nicht vertraglich gebunden sind, dürfen nicht mehr nach den Prioritäten des Rates ausgezahlt werden, sondern nur, wenn sie unter diese Ausnahmen fallen. Der Rat bleibt im Amt und entscheidet weiter, aber innerhalb dieses engen Rahmens; die Aufsicht kann Auflagen erteilen und im äußersten Fall eine beauftragte Person einsetzen, die Entscheidungen anstelle der Stadt trifft.
Keine Theorie
Das ist keine Theorie. Erftstadt war 2024 nach der Ablehnung des Doppelhaushalts monatelang in dieser Lage, bis das Haushaltssicherungskonzept im Dezember genehmigt wurde. Und auch 2026 galt die vorläufige Haushaltsführung bis in den Sommer, weil der Antrag erst am 17. April gestellt wurde und die Genehmigung am 30. Juli kam, mehr als vier Monate nach dem Ratsbeschluss, und die Satzung erst mit ihrer Bekanntmachung in Kraft tritt.
Für 2027 ist es ebenfalls keine Theorie. In ihrem Genehmigungsbescheid hat die Kommunalaufsicht festgehalten, dass ihre Genehmigung nur für 2026 gilt und dass bei künftigen Haushalten nicht nur Bedingungen und Auflagen, sondern auch eine Versagung in Betracht kommt. Eine Behörde, die so schreibt, kündigt an, beim nächsten Mal genauer hinzusehen.
Zwei Missverständnisse
Zwei Missverständnisse hört man häufig. Das erste: Ein Nothaushalt löse das Problem, weil dann automatisch gespart werde. Er blockiert tatsächlich Ausgaben, und das Defizit eines einzelnen Jahres kann dadurch kleiner ausfallen. Aber die Pflichtausgaben laufen unverändert weiter, die Kreisumlage wird fällig, die Zinsen auch, und die Ursachen des Lochs bleiben, wie sie sind. Was wegfällt, ist der größte Teil der Möglichkeit, selbst zu entscheiden, was bleibt und was nicht. Das zweite Missverständnis: Ein Nothaushalt sei ein Signal an Land und Bund. Dieses Signal kommt dort seit Jahren an, aus 389 der 396 Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, die keinen ausgeglichenen Haushalt mehr schaffen. Es hat bislang nichts geändert. Was ein Nothaushalt in Erftstadt ändern würde, ist die Frage, ob über Musikschule, Vereinsförderung und Sportplätze der gewählte Rat nach seinen Prioritäten entscheidet oder ob das Gesetz vorgibt, was gerade noch zulässig ist.
Es kann sein, dass Erftstadt dort landet, wenn sich im Winter keine Mehrheit für einen genehmigungsfähigen Haushalt findet oder die Aufsicht die Genehmigung verweigert. Wer das in Kauf nimmt, sollte vorher sagen, was er damit bezweckt und wer die Rechnung bezahlt.
Zum merken
Ein Nothaushalt löst das Problem nicht. Er engt ein, was die Stadt noch selbst entscheiden darf.
Quellen: Gemeindeordnung NRW § 82 (vorläufige Haushaltsführung: rechtlich verpflichtete und unaufschiebbare Ausgaben), §§ 123 und 124 (Aufsichtsmittel); Ablehnung des Doppelhaushalts 2024/25 durch die Kommunalaufsicht, Juli 2024, und Genehmigung des HSK, Dezember 2024 (Berichterstattung und Ratsvorlagen); Genehmigungsbescheid der Kommunalaufsicht des Rhein-Erft-Kreises vom 30.07.2026; Vorlage V 248/2026 vom 02.07.2026 (Genehmigung zu diesem Zeitpunkt noch ausstehend)

