Satzung
BÜNDNIS 90/­DIE GRÜNEN Ortsverband Erftstadt

§ 1 Name und Sitz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Erftstadt sind Ortsverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW und des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rhein-Erft-Kreis. Sein Name ist „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Ortsverband Erftstadt”, Kurzbezeichnung „Grüne Erftstadt”. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Stadt Erftstadt. Er hat seinen Sitz in Erftstadt. Für ihn gelten in Ergänzung der Satzungen auf Bundes-, Landes- und Kreisebene nachstehende Bestimmungen.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann werden, wer

1. mindestens 14 Jahre alt ist,
2. keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und
3. sich zu den Grundsätzen, dem Programm und der Satzung des Ortsverbandes bekennt.

Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo)faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im Ortsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.

(2) Anträge auf Mitgliedschaft (Beitritt) sind an den Vorstand des Kreisverbandes Rhein- Erft-Kreis zu richten. Dieser unterrichtet den Vorstand des Ortsverbandes. Wird ein Antrag unmittelbar an den Ortsverband gestellt, ist dieser an den Kreisvorstand unverzüglich weiterzuleiten. Anträge sind vom Ortsverband innerhalb von 6 Wochen zu behandeln. Die Aufnahme von Mitgliedern bedarf der Zustimmung der Vorstände des Kreis- und Ortsverbandsvorstandes. Eine Ablehnung durch den Vorstand ist den Bewerbern unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und in der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Kreismitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden, die über den Einspruch entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand des Orts- oder Kreisverbandes schriftlich zu erklären. Der Eintritt in eine andere, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätige Partei oder Wählervereinigung oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste oder der Aufruf zur Wahl einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet.

(5) Über einen Ausschluss entscheidet das Kreisschiedsgericht auf Antrag. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Ortsverbandes. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Erftstadt hat das Recht, an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, insbesondere an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen von Satzung und Gesetzen teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen einzubringen.

(3) Die Mitarbeit bei Projektgruppen des Ortsverbandes ist ausdrücklich erwünscht.

(4) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag nach freier Selbsteinschätzung. Der Mindestbeitrag ergibt sich aus der Finanzordnung.

§ 4 Organe

Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Erftstadt sind:

b) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch eine Mitgliederversammlung oder eine Urabstimmung geändert werden.

(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordnungsgemäß geladenen und persönlich erschienen und den online teilnehmenden Mitgliedern. Sie ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt in einfacher schriftlicher oder elektronischer Form mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ladung genügt der Ausdruck der elektronischen oder schriftlichen Ladung. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist auf 3 Tage verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die dann einberufene Mitgliederversammlung.

(3) Mitgliederversammlungen können auch Digital oder Hybrid (mit digitaler Zuschaltung) abgehalten werden. Geheime Abstimmungen haben dann mit entsprechenden digitalen Lösungen zu erfolgen. Bei diesen Anwendungen muss die Geheimhaltung zwingend sichergestellt sein. Der Vorstand entscheidet sich nach vorheriger Prüfung für ein entsprechendes Tool. Zusätzlich zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen ist eine Mitgliederversammlung dann einzuberufen, wenn dies von mindestens 15% der Mitglieder beantragt wird. Die Einladung muss innerhalb einer Woche nach dem entsprechenden Antrag abgeschickt werden. Die Mitgliederversammlung muss spätestens 3 Wochen nach dem Antrag stattfinden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind. Kommt die Beschlussfähigkeit nicht zustande, kann die Versammlung bei gleicher Tagesordnung zu einem Termin innerhalb der nächsten 14 Tage, aber frühestens nach sieben Tagen einberufen werden. Die Versammlung ist dann auf jeden Fall beschlussfähig. Voraussetzung dafür ist, dass auf den möglicherweise erforderlichen neuen Termin bereits in der Einladung mit Ort, Datum und Zeit hingewiesen wurde. Die neue Versammlung wird mit Frist von mindestens 3 Tagen einberufen. Auf die Beschlussfähigkeit auch bei geringer Beteiligung wird in der Einladung hingewiesen.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Änderungen der Satzung, die vorzeitige Abwahl des Vorstandes und der Auflösungsbeschluss bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden und stimmberechtigten Mitgliedern.

(6) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die

a) Beschlussfassung über die Satzung und die ihr nachfolgenden Ordnungen,
b) Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren,
d) Beschlussfassung über den Haushalt,
e) Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung gestellten Anträge,
f) Aufstellung der Listenkandidat/innen für die Kommunalwahl und die
g) Wahl der Delegierten zum Kreisparteirat.

Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschafts- und Kassenbericht des Vorstandes entgegen. Das Ergebnis der Rechnungsprüfenden ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung zur Entlastung schriftlich oder mündlich vorzutragen. Die Rechnungsprüfenden sprechen eine Empfehlung zur Entlastung/Nichtentlastung des Vorstandes aus. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.

(7) Bei der Durchführung der Wahlen ist das Frauenstatut der Bundespartei von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu berücksichtigen.

(8) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Nichtmitglieder haben Rede- und Antragsrecht.

(9) Die Kreisdelegierten werden alle zwei Jahre gewählt. Die gewählten Delegierten bleiben bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt.

(10) Zu den Mitgliederversammlungen ist immer auch der Kreisvorstand einzuladen. Er hat beratende und informierende Funktion.

(11) Sitzungen des KPR sollten durch eine Mitgliederversammlung, mindestens jedoch eine kurzfristig einberufene Vorstandsitzung (Ladungsfrist 3 Tage) vorbereitet werden. Die gefassten Beschlüsse dokumentieren die Positionen des Ortsverbandes.

§ 6 Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören an:

a) zwei Vorsitzende,
b) zwei stellvertretende Vorsitzende,
c) Kassierer*in,
d) bis zu vier Beisitzer*innen.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln, in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Wahl erfolgt auf Antrag mindestens eines Mitglieds in geheimer Abstimmung.

(3) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; eine Wiederwahl ist möglich.

(4) Der gesamte Vorstand oder einzelne Mitglieder können während der Amtszeit durch einen Misstrauensantrag abgewählt werden, dem mindestens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. Eventuell notwendige Neu- oder Ergänzungswahlen sind anschließend in derselben Sitzung durchzuführen.

(5) Misstrauensanträge gegen den Vorstand müssen in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung angekündigt sein und sind deshalb mindestens 14 Tage vorher zu stellen. Die Versammlung wird von einem Mitglied des Ortsverbandes geleitet, welches keinen Misstrauensantrag gestellt hat, und gegen das kein Misstrauensantrag gestellt wurde.

(7) Der Vorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung sowie nach den Beschlüssen der Parteiorgane. Er hat gegenüber den Mitgliedern eine Informationspflicht. Die Vorsitzenden, im Verhinderungsfall oder bei Vakanz ihre Stellvertreter/innen, vertreten den Ortsvorstand gem. § 26, Abs. 2 des BGB und § 1, 1. Abs. 3 des Parteiengesetzes.

§ 7 Datenschutz

Der Ortsverband führt eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz dieser Daten. Die Weitergabe von Daten an Dritte ist ohne Zustimmung von Betroffenen nicht erlaubt.

§ 8 Auflösung des Ortsverbandes

Über eine Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über die Verwendung seines Vermögens. Bei Negativ-Vermögen haftet der Vorstand.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 01.06.2023
Geändert durch die Mitgliederversammlung am 29.02.2024

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