Geschäftsordnung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Präambel

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Stadt Erftstadt und seinen Ausschüssen verpflichtet sich, im Einklang mit den Grundsätzen Grüner Politik, dem Grundgesetz und auf Basis des Grünen Wahlprogramms für Erftstadt zum Wohl der Menschen in der Kommune und darüber hinaus beizutragen. Dies geschieht durch transparente und konstruktive Meinungsbildung untereinander sowie durch die Herstellung geeigneter politischer Mehrheiten. Ziel ihrer Politik ist es, Erftstadt weiterzuentwickeln.

Die Fraktion bekennt sich verbindlich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und lehnt Rassismus, Antisemitismus, Extremismus und gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit strikt ab. Die Fraktion lehnt formelle oder informelle Kooperationen, Absprachen oder Verhandlungen mit Parteien oder Gruppierungen ab, die demokratiefeindliche Positionen vertreten, um die Integrität unserer demokratischen Prozesse zu wahren und ein eindeutiges Signal für diese Werte zu setzen.

1 Begriffsdefinitionen

  • Die „Kernfraktion“: Dazu gehören die für die Partei Bündnis 90/Die Grünen gewählten Stadtverordneten. Im weiteren Text ist unter Fraktion jeweils die Kernfraktion gemeint.
  • Die „erweiterte Fraktion“: Dazu gehören zusätzlich die ordentlichen und stellvertretenden sachkundigen Bürger:innen und die Mitglieder in Beiräten und Verwaltungsräten.
  • Der „OV“: Ortsverband der Partei Bündnis 90/Die Grünen im Erftstadt

2 Organe der Fraktion sind

  • die Fraktion selbst
  • zwei Fraktionsvorsitzende
  • ein/e Fraktionsgeschäftsführer:in

3 Fraktion

Die Fraktion bestimmt die politische Arbeit von Bündnis 90/Die Grünen im Rat und seinen Ausschüssen und weiteren Gremien.

Die Fraktion trifft sich regelmäßig. Auf der Tagesordnung stehen automatisch die Informationen über Ausschusstermine des Rates seit der letzten Fraktionssitzung und die Beratung der bis zur übernächsten Fraktionssitzung fälligen Rats- und Ausschusstermine. Ist der Turnus der Sitzungen durch die Fraktion festgelegt, so bedarf es einer Einladung nur zu außerordentlichen Sitzungen oder wenn Anträge auf eine Veränderung des Status oder eine Ab- und Neuwahl eines/einer Fraktionsvorsitzenden,
eines oder einer Fraktionsgeschäftsführers:in oder der Ausschluss eines Fraktionsmitgliedes auf der Tagesordnung steht. Die Einladung kann per E-Mail erfolgen. Sie erfolgt baldmöglichst, spätestens eine Woche vor der Sitzung.

  1. Die Fraktion wählt zwei Vorsitzende. Sie wählt auch eine/n Fraktionsgeschäftsführer:in.
  2. Die Fraktion berät und legt fest, welches Mitglied die Fraktion in welchem Ausschuss und anderen Gremien vertreten soll.
  3. Die Fraktion bestimmt die sachkundigen Bürger:innen der Ausschüsse und anderer Gremien.
  4. Die Fraktionsvorsitzenden stellen jährlich die grobe Planung der Ausgaben zur Abstimmung vor. Für unplanbare Kosten und Ausgaben außerhalb der Planung jenseits des Betrags 150 Euro wird die Ausgabe in der Fraktionssitzung zur Abstimmung gestellt. Ausgaben über Betrag 150 Euro, die aber mit einer zeitlichen Dringlichkeit versehen sind und nicht zur Abstimmung gestellt werden, werden der Fraktion schriftlich mitgeteilt und in der nächsten Fraktionssitzung erläutert. Im Rahmen der Rechnungsprüfung erhält die Fraktion eine Übersicht über die kompletten in der Vergangenheit angefallenen Kosten.
  5. Die Fraktion beschließt Änderungen des Statutes.
  6. Die Kasse ist für die Fraktionsmitglieder transparent zu führen. Zwei von der Fraktion gewählte Rechnungsprüfer:innen prüfen jährlich Einnahmen und Ausgaben und berichten darüber der Fraktion.
  7. Die Fraktion informiert auf den Mitgliederversammlungen des OVs über ihre Arbeit. Die Fraktion verpflichtet sich zu regelmäßiger Bestandsaufnahme der eigenen Arbeit, mindestens zweimal in der Wahlperiode.

Die Fraktion bestimmt unter den ordentlichen Mitgliedern der Ausschüsse eine:n Sprecher:in. Der/die Sprecher:in trägt die Verantwortung für die fachliche Vorbereitung der Ausschüsse und ist in Abstimmung mit dem Fraktionsvorsitz und der Fraktionsgeschäftsführung für die Moderation der Besprechung des Ausschusses in der Fraktionssitzung verantwortlich. Der/die Sprecher:in ist berechtigt auch zusätzliche Vorbereitungstermine mit Kernfraktion oder sachkundigen Bürger*innen einzuberufen, die als Vorberatung gelten. Gibt es in Ausschüssen kritische Themen bzw. Entwicklungen halten der/die Sprecher:in und die Fraktionsvorsitzenden regelmäßig Rücksprache. Die Sprecher:in des Ausschusses versteht sich als fachliche Unterstützung, die in interfraktionellen oder ebenenübergreifenden Abstimmungen hinzugezogen werden kann. Die Sprecher:in führt in den Ausschüssen im Wesentlichen das Wort im Sinne der Fraktion und bindet dazu die Fraktion und die Mitglieder der Ausschüsse im Vorfeld und Nachlauf transparent ein.

Neben dem Sprecher:in sind auch alle Mitglieder der Ausschüsse angehalten sich auf ihre Ausschüsse vorzubereiten.

4 Fraktionsvorsitzende

Die beiden Fraktionsvorsitzenden arbeiten gleichberechtigt als Doppelspitze. Sie haben folgende Aufgaben und Zuständigkeiten und teilen diese untereinander auf. Sofern nicht anders geregelt, kann diese Ausgestaltung der Aufgaben Teil der Arbeitsaufteilung mit der Fraktionsgeschäftsführung sein:

  1. Die Vertretung der Faktion in der Öffentlichkeit zu fachübergreifenden Themen entsprechend der Vorgaben der Fraktion.
  2. Verhandlungen mit anderen Fraktionen oder der Verwaltung entsprechend den Vorgaben der Fraktion.
  3. Vorbereitung von Fraktionssitzungen und Terminplanung.
  4. Festlegung der Tagesordnung der Fraktionssitzungen entsprechend den Vorgaben der Fraktion und den Anträgen von Fraktionsmitgliedern auf Aufnahme von Tagesordnungspunkten.
  5. Einberufung von außerordentlichen Sitzungen der Fraktion.
  6. Entscheidungen in Dringlichkeitsangelegenheiten, sofern eine Fraktionssitzung nicht rechtzeitig einberufen werden kann. Der Fraktionssitzung sind die Beschlüsse der Fraktionsvorsitzenden zur Genehmigung vorzulegen, die dieser allein aufgrund der Dringlichkeit getroffen hat.
  7. Bericht in der Fraktion über die Beschlüsse und andere Tätigkeiten der Vorsitzenden.
  8. Die Vorsitzenden tauschen sich regelmäßig und auf Anfrage mit den Gremien der Partei aus und stimmen die Pressearbeit mit der Fraktion ab. Eine Delegation dieser Arbeit ist möglich.
  9. Die Fraktionsvorsitzenden tragen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Haushaltsführung der Fraktion sowie gegenüber Angestellten.

Die Fraktionsvorsitzenden sind der/dem Geschäftsführer:in und anderen Angestellten gegenüber weisungsbefugt.

5 Fraktionsgeschäftsführung

Der/die Fraktionsgeschäftsführer:in arbeitet der Fraktion und dem Fraktionsvorsitz zu. Zu den Kernaufgaben gehören die Vorbereitung und Nachbereitung von Sitzungen, Kommunikation mit dem Ratsbüro, der Informationsfluss in der Fraktion, die Kontoführung, das Erarbeiten und Einreichen von Anträgen sowie die Terminplanung. Er/sie ordnet die Post, sorgt für ein funktionsfähiges Fraktionsbüro (und kann finanzielle
Ausgaben dahingehend eigenständig freigeben) und führt das Fraktionsarchiv. Sie/er bereitet ggf. Presseerklärungen vor und weist auf ihm bekannte interessante Entwicklungen hin. Genaueres regelt eine Aufgabenverteilung zwischen den Fraktionsvorsitzenden und der Fraktionsgeschäftsführung.

6 Fraktionssitzung

  1. Die Fraktion tagt grundsätzlich öffentlich. Die Sitzung besteht aus einem öffentlichen und – falls erforderlich – einem nichtöffentlichen Teil. Der nichtöffentliche Teil von Rats- und Ausschusssitzungen wird grundsätzlich im nichtöffentlichen Teil besprochen. Die/der Fraktionsgeschäftsführer:in ist berechtigt, auch am nichtöffentlichen Teil der Fraktionssitzung teilzunehmen. Sachkundige Bürger:innen dürfen an nichtöffentlichen Teilen der Fraktionssitzung teilnehmen, sofern sie vereidigt sind. Jede Person, die zur Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungsteilen berechtigt ist, ist zur Verschwiegenheit über dort behandelte Angelegenheiten verpflichtet.
  2. Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise von der Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden, wenn dies beantragt und mit Mehrheit der anwesenden Fraktionsmitglieder beschlossen wird.
  3. Über jede Fraktionssitzung wird ein Ergebnisprotokoll geführt. Das Protokoll dokumentiert die Abstimmungsergebnisse. Es enthält auf Wunsch eines oder mehrerer Mitglieder auch abweichende Meinungen und persönliche Erklärungen. Die Protokolle werden in der GRÜNEN Wolke archiviert. Persönliche Erklärungen können schriftlich nachgereicht werden und werden dem Protokoll beigefügt.
  4. Auf gemeinsamen Antrag beider Fraktionsvorsitzenden oder eines Drittels der Fraktionsmitglieder ist umgehend eine Fraktionssitzung unter Angabe der Beratungspunkte einzuberufen.
  5. Eine Vorbereitung der Rats- und Ausschussmitglieder auf die inhaltlichen Fragen der Sitzung und Sitzungswoche wird erwartet und vorausgesetzt. Weitere inhaltliche Beratungspunkte sollen der Fraktionsgeschäftsführung spätesten drei Tage vor einer Fraktionssitzung mitgeteilt werden, wenn es sich nicht aus einer aktuellen Dynamik ergibt.

7 Beschlüsse

  1. Die Fraktion ist zu anberaumten Fraktionssitzungen grundsätzlich beschlussfähig, sofern mindestens 50% der Mitglieder der Kernfraktion anwesend sind. Als anwesend gilt auch die Teilnahme per Video- oder Telefonkonferenz. Die Beschlussfähigkeit gilt als gegeben, solange sie nicht ein Mitglied der Fraktion anzweifelt und die Sitzungsleitung daraufhin die Beschlussfähigkeit feststellt.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern das Statut nichts anderes bestimmt. Beschlüsse mit einfacher Mehrheit sind Entscheidungen, die mit mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen gefasst werden, wobei Enthaltungen nicht mitzählen.
  3. Die von der Fraktion benannten sachkundigen Bürger:innen sind eingeschränkt stimmberechtigt. Sie wirken nur an Beschlüssen mit, die in den Tätigkeitsbereich der Ausschüsse fallen, für die sie benannt wurden. An Wahlen nehmen sie nicht teil.
  4. Die Fraktionsmitglieder sind für eine geschlossenen Außenwirkung der Fraktion mitverantwortlich.
  5. Ratsmitglieder und sachkundige Bürger:innen sollten die beschlossene Fraktionsposition in den Sitzungen nach außen vertreten. Sollte dies aus persönlichen, inhaltlichen oder Gewissensgründen nicht möglich sein, könnte es im Sinne einer geschlossenen Außenwirkung geboten sein, sich für die betreffende Sitzung vertreten zu lassen.
  6. Schriftliche Anträge der Fraktion an den Rat sollen in der Fraktion beraten werden. Wenn das nicht rechtzeitig möglich ist, kann ein dringlicher Antrag auch ohne Vorberatung von den Fraktionsvorsitzenden gestellt werden. Er ist den anderen Fraktionsmitgliedern vor der Versendung, jedoch spätestens mit der Versendung, an das Ratsbüro zur Kenntnis zu geben.
  7. Wenn ein Fraktionsmitglied dies beantragt, wird geheim abgestimmt.
  8. Fragen von grundlegender Bedeutung für die GRÜNE Politik in Erftstadt und wichtige inhaltliche Angelegenheiten, zu denen das Kommunalwahlprogramm keine Aussage trifft, sind mit dem Vorstand des Ortsverbandes zu diskutieren und wenn sinnvoll einer Mitgliederversammlung vorzulegen. Das Votum der Mitgliederversammlung ist von der Fraktion bei ihrer Meinungsbildung mit einzubeziehen.

8 Wahlen

Die Fraktion wählt für die Dauer von zweieinhalb Jahren zwei Fraktionsvorsitzende aus ihrer Mitte.

Die Wahl findet geheim statt.

Mit Antrag von mindestens einem Drittel der Fraktionsmitglieder kann die Abwahl einer/s Fraktionsvorsitzenden initiiert werden. Der Antrag muss vor oder in einer Fraktionssitzung gestellt werden. Die dadurch erforderliche Wahl findet in der darauf folgenden Fraktionssitzung statt. Eine Abwahl ist nur gleichzeitig mit einer Neuwahl möglich (konstruktives Misstrauensvotum). Diese Regelung gilt auch für die Abwahl der/des Fraktionsgeschäftsführers:in. Dabei muss nicht gleichzeitig ein/e neue/r bestimmt werden.

Diese Regelung gilt auch für den Ausschluss eines Mitgliedes aus der Fraktion. Vor einem entsprechenden Beschluss ist ein Meinungsbild der erweiterten Fraktion und des Parteivorstandes einzuholen. Der Ausschluss eines Fraktionsmitgliedes bedarf einer Zweidrittelmehrheit.

  1. Vor Beginn einer Wahl bestimmt die Fraktion eine/n Wahlleiter:in. Sie/er darf nicht selbst zur Wahl stehen. Diese/r achtet auf eine ordnungsgemäße Durchführung und verkündet das Ergebnis.
  2. Sind mehr als eine Position zu besetzen, sind die ungeraden Stellen mit einer Frau zu besetzen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Frauen mehrheitlich auf dieses Recht verzichten.
  3. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht kein/e Kandidat:in die erforderliche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang nach dem gleichen Verfahren statt. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein/e Kanditat:in die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen beiden Kandidat:innen mit den meisten Stimmen statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erreicht hat.
  4. Hat ein Mitglied der Fraktion Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses, so kann es die Wahl anfechten. Über eine während der Fraktionssitzung vorgebrachte Anfechtung entscheidet die Fraktion. Sie kann die Anfechtung zurückweisen, die Wahl oder den angefochtenen Wahlgang wiederholen oder ein anderes Ergebnis feststellen, wenn das ursprünglich verkündete Ergebnis auf Auszählfehler oder auf unrichtige Interpretation zurückzuführen ist. Über eine nach der Fraktionssitzung vorgebrachte Anfechtung entscheidet die Fraktion in ihrer nächsten Sitzung.

9 Bildung von Fraktionsausschüssen

Die Fraktion kann zur Bearbeitung von Anliegen Ausschüsse bilden, die in der Fraktion nicht umfassend besprochen werden können. Die Ausschüsse müssen nicht nur aus Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürger:innen bestehen. Die Ausschüsse können bei schwierigen Fragen eine breitere Basis für gute Entscheidungen bilden. Die Ausschüsse solle sich bezüglich öffentlicher Erklärungen zurückhalten. Sie bestimmen selbst, wie und wann sie tagen. Das Statut gilt für sie entsprechend. Die Ausschüsse arbeiten der Fraktion zu. Die Entscheidung liegt weiterhin bei der Fraktion.

10 Öffentlichkeitsarbeit

Es ist Koordinierungsaufgabe der oder des Fraktionsvorsitzenden, die Öffentlichkeit und insbesondere die Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen, interessierte Verbände, Institutionen und Einzelpersonen über ihre kommunalpolitischen Ziele und Aktivitäten zu informieren. Die Fraktion betreibt dazu Öffentlichkeitsarbeit durch Pressekonferenzen, Presseerklärungen, Internetpräsenz und anderes mehr.

11 Fortbildung

Mitglieder der erweiterten Fraktion haben ein Recht zum Besuch von Fortbildungsveranstaltungen und Seminaren im Rahmen ihrer Ausschusstätigkeit.

Entstehende Kosten werden nach vorab eingereichtem Antrag von der Fraktion erstattet.

Übersteigen die entstehenden Kosten von Fortbildungsmaßnahmen den Betrag von 50€ pro Maßnahme und Person, muss die Fraktion vorab darüber beschließen.

Zu ihrer eigenen Qualifikation führt die Fraktion Seminare unter fachlicher Anleitung durch. Die Kosten trägt die Fraktion.

12 Änderung des Statuts

  1. Zur Änderung des Statuts bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Fraktion.
  2. Eine Beschlussfassung über die Änderung des Statuts ist nur dann zulässig, wenn der Änderungsantrag mindestens zwei Wochen vor der betreffenden Fraktionssitzung verschickt wurde.
  3. Die Änderung des Statuts tritt unmittelbar nach Beschluss in Kraft.
  4. Dieses Statut behält auch dann seine Gültigkeit, wenn einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sind oder werden.

Beschluss vom 06.10.2020

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