Geschäftsordnung des Ortsvorstandes

GESCHÄFTSORDNUNG DES ORTSVORSTANDES

Beschlossen am 01.12.2022

§ 1 Zusammensetzung und Aufgaben

  1. Dem Ortsvorstand gehören an:

    • die beiden Vorsitzenden,

    • die beiden stellvertretenden Vorsitzenden,

    • der/die Kassierer:in sowie

    • bis zu vier Beisitzer:innen.

  2. Die beiden Vorsitzenden sind für die Vertretung der Partei nach außen verantwortlich.

  3. Der Ortsvorstand entscheidet über die grundsätzliche inhaltliche und strategische Ausrichtung der Politik des Ortsverbandes Erftstadt; er entwickelt und plant gemeinsame Initiativen.

  4. Im Ortsvorstand wird regelmäßig und umfassend über die Arbeit der Fraktion, der Arbeitskreise und weiterer Gremien berichtet.

  5. Der Ortsvorstand gibt sich eine Aufgabenverteilung. Darin wird u. a. die Zuständigkeit für inhaltliche sowie administrative Bereiche geregelt.

  6. Der Ortsvorstand führt die Geschäfte im Rahmen der Satzung und auf der Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

  7. Zeichnungsberechtigt für Finanzangelegenheiten ist in der Regel der/die Kassierer:in. Bei Auslagen, die an ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes erfolgen sollen, ist die Unterschrift eines weiteren und nicht involvierten Vorstandsmitgliedes erforderlich. Entscheidungen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit können im Rahmen des Auftragsverhältnisses von einzelnen Mitgliedern des Vorstandes getroffen werden.

  8. Zeichnungsberechtigt für Vollmachten in Rechtsstreitigkeiten sind in der Regel die Vorsitzenden und/oder ihre Vertretungen gemeinschaftlich. Die grundsätzliche Entscheidung über die Umgangsweise mit dem jeweiligen Rechtsstreit erfolgt vorher durch Abstimmung im Ortsvorstand.

§ 2 Sitzungen

  1. Der Ortsvorstand tagt in der Regel zweiwöchentlich.

  2. Die Sitzungsleitung wird zu Beginn der jeweiligen Vorstandssitzung benannt.

  3. Eine Vorstandssitzung wird in der Regel von den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge zur Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte sind dem Vorstand möglichst zwei Tage vor der Sitzung mitzuteilen. Eine außerordentliche Sitzung des Ortsvorstandes ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder unter Nennung der zu beratenden Gegenstände verlangen.

  4. Der Ortsvorstand kann punktuell oder dauerhaft weitere Personen beratend zu seinen Sitzungen hinzuziehen.

  5. Über Beschlüsse des Ortsvorstandes ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist genehmigt, wenn zur nächsten Vorstandssitzung kein Widerspruch erhoben wurde. Sofern ein Mitglied Änderungen wünscht, wird mit Mehrheit über diese entschieden.

  6. Der Ortsvorstand versteht sich als transparentes und offenes Gremium, was unter anderem bedeutet, dass die Sitzungen in der Regel öffentlich sind.

§ 3 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

  1. Der Ortsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Anwesend sind alle, die in Präsenz oder online an den Sitzungen teilnehmen.

  2. Beschlüsse fasst der Ortsvorstand mit einfacher Mehrheit.

  3. Beschlüsse können neben den Präsenzsitzungen auch im Mail-Umlaufverfahren, bei dem in der Regel eine Abstimmungsfrist von drei Tagen gilt, per Telefonkonferenz oder Videokonferenz herbeigeführt werden.

§ 4 Inkrafttreten

  1. Diese Geschäftsordnung und mögliche Änderungen treten durch Beschluss des Ortsvorstandes in Kraft.

  2. Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Ortsvorstandes.