Geschäftsordnung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Präambel

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Stadt Erftstadt und seiner Ausschüsse verpflichtet sich, im Einklang mit den Grundsätzen Grüner Politik zum Wohl der Menschen in der Kommune und darüber hinaus beizutragen. Dies geschieht durch transparente und konstruktive Meinungsbildung untereinander sowie durch die Herstellung geeigneter politischer Mehrheiten. Ziel ihrer Politik ist es, Erftstadt im Sinne von Nachhaltigkeit, ökologischer Verantwortung und gesellschaftlicher Teilhabe gerecht und unter Berücksichtigung der Vielfalt in Erftstadt weiter zu entwickeln.

1 Begriffsdefinitionen

  • Die „Kernfraktion“: Dazu gehören die für die Partei Bündnis 90/Die Grünen gewählten Stadtverordneten. Im weiteren Text ist unter Fraktion jeweils die Kernfraktion gemeint.
  • Die „erweiterte Fraktion“: Dazu gehören zusätzlich die ordentlichen und stellvertretenden sachkundigen Bürger:innen und die Mitglieder in Beiräten und Aufsichtsräten.
  • Der „OV“: Ortsverband der Partei Bündnis 90/Die Grünen im Erftstadt

2 Organe der Fraktion sind

  • die Fraktion selbst
  • ein/e oder zwei Fraktionsvorsitzende/r
  • ein/e Fraktionsgeschäftsführer:in

3 Fraktion

Die Fraktion bestimmt die politische Arbeit von Bündnis 90/Die Grünen im Rat und seinen Ausschüssen und weiteren Gremien.

Die Fraktion trifft sich regelmäßig. Auf der Tagesordnung stehen automatisch die Informationen über Ausschusstermine des Rates seit der letzten Fraktionssitzung und die Beratung der bis zu nächsten Fraktionssitzung fälligen Rats- und Ausschusstermine. Ist der Turnus der Sitzungen durch die Faktion festgelegt, so bedarf es einer Einladung nur zu außerordentlichen Sitzungen oder wenn Anträge auf eine Veränderung des Status oder ein Ab- und Neuwahl eines/einer Fraktionsvorsitzenden, eines oder einer Fraktionsgeschäftsführers:in oder der Ausschluss eines Fraktionsmitgliedes auf der Tagesordnung steht. Die Einladung kann per Email erfolgen. Sie erfolgt baldmöglichst, spätestens eine Woche vor der Sitzung.

  1. Die Fraktion wählt eine/n oder zwei Vorsitzende/n. Sie wählt auch eine/n Fraktionsgeschäftsführer:in.
  2. Die Fraktion berät und legt fest, welches Mitglied die Fraktion in welchem Ausschuss und anderen Gremien vertreten soll.
  3. Die Fraktion bestimmt die sachkundigen Bürger:innen der Ausschüsse und anderer Gremien.
  4. Die Fraktion beschließt den Haushaltsplan der Fraktion.
  5. Die Fraktion beschließt Änderungen des Statut.
  6. Die Kasse ist für die Faktionsmitglieder transparent zu führen. Zwei von der Fraktion gewühlte Rechnungsprüfer:innen prüfen jährlich Einnahmen und Ausgaben und berichten darüber der Fraktion.
  7. Die Fraktion legt jährlich dem OV einen Rechenschaftsbericht vor.
  8. Die Fraktion verpflichtet sich zu regelmäßiger Bestandsaufnahme der eigenen Arbeit, mindestens zweimal in der Legislaturperiode.

4 Fraktionsvorsitzende

Der/die Fraktionsvorsitzende(n) habenfolgende Aufgaben und Zuständigkeiten:

  1. Die Vertretung der Faktion in der Öffentlichkeit zu fachübergreifenden Themen entsprechend der Vorgaben der Fraktion.
  2. Verhandlungen mit anderen Fraktionen oder der Verwaltung entsprechend den Vorgaben der Fraktion.
  3. Vorbereitung von Fraktionssitzungen und Terminplanung.
  4. Festlegung der Tagesordnung der Fraktionssitzungen entsprechend den Vorgaben der Fraktion und den Anträgen von Fraktionsmitgliedern auf Aufnahme von Tagesordnungspunkten. Diese Aufgabe kann auch an ein Fraktionsmitglied übertragen werden.
  5. Einberufung von außerordentlichen Sitzungen der Fraktion.
  6. Entscheidungen in Dringlichkeitsangelegenheiten, sofern eine Fraktionssitzung nicht rechtzeitig einberufen werden kann. Der Fraktionssitzung sind die Beschlüsse der Fraktionsvorsitzenden zur Genehmigung vorzulegen, die dieser allein aufgrund der Dringlichkeit getroffen hat.
  7. Bericht in der Fraktion über die Beschlüsse und andere Tätigkeiten der Vorsitzenden.
  8. Die Vorsitzenden tauschen sich regelmäßig und auf Anfrage mit den Gremien der Partei aus und stimmen die Pressearbeit mit der Fraktion ab. Eine Delegation dieser Arbeit ist möglich.

Die Fraktionsvorsitzenden sind der/dem Geschäftsführer:in und anderen Angestellten gegenüber weisungsbefugt.

5 Fraktionsgeschäftsführung

Der/die Fraktionsgeschäftsführer:in arbeitet der Fraktion und dem Fraktionsvorsitz zu. Er/sie ordnet die Post, informiert über Anrufe, sorgt für ein funktionsfähiges Fraktionsbüro und führt das Fraktionsarchiv. Sie/er bereitet ggf. Presseerklärungen vor und weist auf ihm bekannte interessante Entwicklungen hin.

6 Fraktionssitzung

  1. Die Fraktion tagt grundsätzlich öffentlich. Die Sitzung besteht aus einem öffentlichen und – falls erforderlich – einem nichtöffentlichen Teil. Der nichtöffentliche Teil von Rats- und Ausschusssitzungen wird grundsätzlich im nichtöffentlichen Teil besprochen. Die/der Fraktionsgeschäftsführer:in ist berechtigt, auch am nichtöffentlichen Teil der Fraktionssitzung teilzunehmen. Sackkundige Bürger:innen dürfen an nichtöffentlichen Teilen der Fraktionssitzung nur dann teilnehmen, wenn es um ihre eigenen Ausschüsse geht. Jede Person, die zur Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungsteilen berechtigt ist, ist zur Verschwiegenheit über dort behandelte Angelegenheiten verpflichtet.
  2. Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise von der Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden, wenn dies beantragt und mit Mehrheit der anwesenden Fraktionsmitglieder beschlossen wird.
  3. Über jede Fraktionssitzung wird ein Ergebnisprotokoll geführt. Das Protokoll dokumentiert die Abstimmungsergebnisse. Es enthält auf Wunsch eines oder mehrerer Mitglieder auch abweichende Meinungen und persönliche Erklärungen. Das Protokoll ist spätestens eine Wochen nach der Fraktionssitzung den Mitgliedern der Fraktion und der erweiterten Fraktion zur Kenntnis zu geben. Persönliche Erklärungen können schriftlich nachgereicht werden und werden dem Protokoll beigefügt.
  4. Auf Beschluss der/des Fraktionsvorsitzenden oder eines Drittels der Fraktionsmitglieder ist umgehen eine Fraktionssitzung unter Angabe der Beratungspunkte einzuberufen.

7 Beschlüsse

  1. Die Fraktion ist zu anberaumten Fraktionssitzungen grundsätzlich beschlussfähig, sofern mindestens 50% der Mitglieder der Fraktion anwesend sind. Als anwesend gilt auch die Teilnahme per Video- oder Telefonkonferenz. Die Beschlussfähigkeit gilt als gegeben, solange sie nicht ein Mitglied der Fraktion anzweifelt und die Sitzungsleitung daraufhin die Beschlussfähigkeit feststellt.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern das Statut nichts anderes bestimmt.
  3. Die von der Fraktion benannten sachkundigen Bürger:innen sind eingeschränkt stimmberechtigt. Sie wirken nur an Beschlüssen mit, die in den Tätigkeitsbereich der Ausschüsse fallen, für die sie benannt wurden. An Wahlen nehmen sie nicht teil.
  4. Die Fraktionsmitglieder vertreten in den jeweiligen Gremien und in der Öffentlichkeit die Beschlüsse der Fraktion. Wird dieser Grundsatz verletzt oder gefährdet, so hat jedes Fraktionsmitglied dies der Fraktion unverzüglich mitzuteilen.
  5. Beschlüsse der Fraktion binden die Rats-, Ausschuss- und Gremienmitglieder nicht in ihrer Abstimmung im Rat, den Ratsausschüssen und anderen Gremien. Allerdings wird erwartet, dass ein Ratsmitglied oder ein/e sachkundige/r Bürger:in, ohne dies vorher mitgeteilt zu haben, in einer Rats-, Ausschuss- oder Gremiensitzung anders verhalten als vorher besprochen, teilt sie/er dies spätestens in der nächsten Fraktionssitzung mit und begründet ihr/sein Verhalten.
  6. Schriftliche Anträge der Fraktion an den Rat sollen in der Fraktion beraten werden. Wenn das nicht rechtzeitig möglich ist, kann ein dringlicher Antrag auch ohne Vorberatung gestellt werden. Er ist unmittelbar den anderen Fraktionsmitgliedern zur Kenntnis zu geben.
  7. Wenn ein Fraktionsmitglied dies beantragt, wird geheim abgestimmt.
  8. Fragen von grundlegender Bedeutung für die GRÜNE Politik in Erftstadt und wichtige inhaltliche Angelegenheiten, zu denen das Kommunalwahlprogramm keine Aussage trifft, sind er Mitgliederversammlung vorzulegen. Das Votum der Mitgliederversammlung ist von der Fraktion bei ihrer Meinungsbildung mit einzubeziehen.

8 Wahlen

Die Fraktion wählt für die Dauer von zweieinhalb Jahren eine/n Fraktionsvorsitzende/n aus ihrer Mitte.

Auf Antrag eines Fraktionsmitgliedes findet die Wahl geheim statt.

Mit Antrag von mindestens einem Drittel der Frakitonsmitglieder kann die Abwahl einer/s Fraktionsvorsitzenden initiiert werden. Der Antrag muss vor oder in er Fraktionssitzung gestellt werden, die neue Wahl findet dann in der übernächsten Fraktionssitzung statt. Eine Abwahl ist nur gleichzeitig mit einer Neuwahl möglich (konstruktives Misstrauensvotum).

Diese Regelung gilt auch für die Abwahl der/ess Fraktionsgeschäftsführers:in. Dabei muss nicht gleichzeitig ein/e neue/r bestimmt werden.

Diese Regelung gilt auch für den Ausschluss eines Mitgliedes aus der Fraktion. Vor einem entsprechenden Beschluss ist ein Meinungsbild der erweiterten Fraktion einzuholen.

  1. Vor Beginn einer Wahl bestimmt die Fraktion eine/n Wahlleiter:in. Sie/er darf nicht selbst zur Wahl stehen. Diese/r achtet auf eine ordnungsgemäße Durchführung und verkündet das Ergebnis.
  2. Sind mehr als eine Position zu besetzen, sind die ungeraden Stellen mit einer Frau zu besetzen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Frauen mehrheitlich auf dieses Recht verzichten.
  3. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht kein/e Kandidat:in die erforderliche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang nach dem gleichen Verfahren statt. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein/e Kanditat:in die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen beiden Kandidat:innen mit den meisten Stimmen statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erreicht hat.
  4. Hat ein Mitglied der Fraktion Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses, so kann es die Wahl anfechten. Über eine während der Fraktionssitzung vorgebrachte Anfechtung entscheidet die Fraktion. Sie kann die Anfechtung zurückweisen, die Wahl oder den angefochtenen Wahlgang wiederholen oder ein anderes Ergebnis feststellen, wenn da ursprünglich verkündete Ergebnis auf Auszählfehler oder auf unrichtige Interpretation zurückzuführen ist. Über eine nach der Fraktionssitzung vorgebrachte Anfechtung entscheidet die Fraktion in ihrer nächsten Sitzung.

9 Bildung von Fraktionsausschüssen

Die Fraktion kann zur Bearbeitung von Anliegen Ausschüsse bilden, die in der Fraktion nicht umfassend besprochen werden können. Die Ausschüsse müssen nicht nur aus Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürger:innen bestehen. Mindestens ein Ratsmitglied nimmt an den Ausschusstreffen teil. Die Ausschüsse können bei schwierigen Fragen eine breitere Basis für gute Entscheidungen bilden. Die Ausschüsse solle sich bezüglich öffentlicher Erklärungen zurückhalten. Sie bestimmen selbst, wie und wann sie tagen. Das Statut gilt für sie entsprechend. Die Ausschüsse arbeiten der Fraktion zu. Die Entscheidung liegt weiterhin bei der Fraktion.

10 Öffentlichkeitsarbeit

Es ist Kooridnierungsaufgabe der oder des Fraktionsvorsitzenden, die Öffentlichkeit und insbesondere die Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen, interessierte Verbände, Institutionen und Einzelpersonen über ihre kommunalpolitischen Ziele und Aktivitäten zu informieren. Die Fraktion betreibt dazu Öffentlichkeitsarbeit durch Pressekonferenzen, Presseerklärungen, Internetpräsenz und anderes mehr.

Namens der Fraktioin können öffentliche Erklärungen nur abgegeben werden, wenn ein Fraktionsbeschluss vorliegt oder die Erklärung dem Inhalt der Beschlusslage entspricht. Schriftliche Presseerklärungen und die Terminkoordination bei mündlichen Presseterminen erfolgen in Absprache mit einer der Fraktionsvorsitzenden.

11 Fraktionsarchiv

Alle wichtigen Schriftstücke werden, wenn möglich, digital abgelegt. Dazu werden vor fremdem Zugriff gesicherte Verzeichnisse oder Online-Dienste genutzt. Die Archive müssen allen jeweils berechtigten Mitgliedern der erweiterten Fraktion zugänglich sein. Sollten Dokumente nicht digital abgelegt werden können, sind sie gesichert im Fraktionsbüro zu belassen. Alle wichtigen, die Fraktion betreffenden Schriftstücke werden von Fraktionsmitgliedern der Fraktion zugeleitet. In den Archiven werden wichtige Schriftstücke über kommunalpolitische Aktivitäten und Entwicklungen gesammelt.

Grundsätzlich sind alle für die Arbeit relevanten Schriftstücke im Fraktionsbüro zu belassen.

12 Fortbildung

Mitglieder der erweiterten Fraktion haben ein Recht zum Besuche von Fortbildungsveranstaltungen und Seminaren im Rahmen ihrer Ausschusstätigkeit.

Entstehende Kosten werden nach vorab eingereichtem Antrag von der Fraktion erstattet.

Übersteigen die entstehenden Kosten von Fortbildungsmaßnahmen den Betrag von 50€ pro Maßnahme und Person, muss die Fraktion vorab darüber beschließen.

Zu ihrer eigenen Qualifikation führt die Fraktion Seminare unter fachlicher Anleitung durch. Die Kosten trägt die Fraktion.

13 Änderung des Statuts

  1. Zur Änderung des Statuts bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Fraktion.
  2. Eine Beschlussfassung über die Änderung des Statuts ist nur dann zulässig, wenn der Änderungsantrag mindestens zwei Wochen vor der betreffenden Fraktionssitzung verschickt wurde.
  3. Die Änderung des Statuts tritt unmittelbar nach Beschluss in Kraft.
  4. Dieses Statut behält auch dann seine Gültigkeit, wenn einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sind oder werden.

Beschluss vom 06.10.2020

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